Die Bezeichnung Wahlarzt leitet sich vom Recht des Versicherten (des Patienten) ab, sich seinen behandelnden Arzt frei wählen zu können. Der Wahlarzt ist dabei ein niedergelassener Arzt, der kein Vertragsverhältnis mit der Krankenkasse des betreffenden Patienten hat.
Der große Vorteil eines Wahlarztes - ist die Zeit.
Da der Wahlarzt im Schnitt weniger Patienten als ein Kassenarzt hat, kann sich der Wahlarzt für seine Patienten Zeit nehmen.
Laut österreichischer Rechtslage steht dem Patienten eine Kostenrückerstattung zu. Die Höhe richtet sich nach dem Honorar, das die betreffende Krankenkasse dem Vertragsarzt bezahlt, abzüglich eines Selbstbehaltes.
Für Leistungen, die nicht im Tarifkatalog der Kassen enthalten sind, wie z.B. Tauglichkeitsuntersuchungen oder Leistungsdiagnostik bei gesunden Personen, erfolgt von den Kassen keine Kostenrückerstattung.
Ein Differenzbetrag zwischen Kassentarif und Privathonorartarif wird evtl. von einer Privatversicherung übernommen (je nach Vertrag).
Scheuen Sie sich bitte nicht, vor Beginn der Behandlung nach den Kosten zu fragen!